https://t.me/WaldgangAlbdruck/23219 Zitat daraus: “Ihr seht hier einen Ausschnitt aus der herausragenden Predigt von Pastor J. Tscharntke vom 26.09.2021 über das Thema: “Die große Schar aus der großen Bedrängnis. ‼️ Da die Worte so wichtig sind, veröffentlichen wir nachfolgend auch das Transkript des Ausschnitts. Er erläutert, weshalb Medien und Politik formalrechtlich nicht einmal lügen müssen, wenn sie von einer “Pandemie der Ungeimpften” sprechen. Grund ist der Wortlaut des § 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV, Inkraft seit 09.05.2021) WEIL ES KRAFT DER DEFINITION IN DIESER VERORDNUNG KEINE GEIMPFTEN CORONA-PATIENTEN MEHR GEBEN KANN.”
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Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1)
Auszuege daraus mit “individuell farblichem und unterstreichen usw. angefügten Hervorhebungen” und “pers. Anmerkungen” im Text:
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“Eingangsformel
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 1 Zweck der Verordnung
(1) Zweck dieser Verordnung ist es, Erleichterungen und Ausnahmen von Geboten und Verboten nach dem fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes oder von auf Grund der Vorschriften im fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Geboten und Verboten für Personen zu regeln,
- 1.
-
bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder
- 2.
-
die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können.
(2) Von dieser Verordnung unberührt bleiben, sofern in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, Gebote und Verbote, die nach dem fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes bestehen oder auf Grund der Vorschriften im fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes erlassen worden sind oder werden wie insbesondere
- 1.
-
ein Gebot, eine Mund-Nasen-Bedeckung, einen Mund-Nasen-Schutz oder eine Atemschutzmaske zu tragen,
- 2.
-
ein Abstandsgebot im öffentlichen Raum und
- 3.
-
Vorgaben in Hygiene- und Schutzkonzepten.
(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Erleichterungen und Ausnahmen gelten nicht für Personen,
- 1.
-
die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen oder
- 2.
-
bei denen eine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen ist.
Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
-
eine asymptomatische Person, eine Person, bei der aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt; typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust,
- 2.
-
eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist,
- 3.
-
ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, und
- a)
-
entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder
- b)
-
bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht,
- 4.
-
eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist,
- 5.
-
ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt,
- 6.
-
eine getestete Person eine asymptomatische Person, die
- a)
-
das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
- b)
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im Besitz eines auf sie ausgestellten Testnachweises ist,
- 7.
-
ein Testnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, die zugrunde liegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegt und
- a)
-
vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist,
- b)
-
im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder
- c)
-
von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurde,
- 8.
-
auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht eine Rechtsverordnung oder eine Allgemeinverfügung, die ein Land oder eine nach Landesrecht zuständige Stelle auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erlassen hat.
Abschnitt 2
Erleichterungen und Ausnahmen von Geboten und Verboten nach § 28b des Infektionsschutzgesetzes
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 3 Gleichstellung von geimpften Personen und genesenen Personen mit getesteten Personen
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 4 Ausnahmen von der Beschränkung privater Zusammenkünfte nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 5 Ausnahmen von der Beschränkung des Aufenthalts außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 6 Ausnahmen von der Beschränkung der Ausübung von Sport nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Infektionsschutzgesetzes
Abschnitt 3
Erleichterungen und Ausnahmen von auf Grund der Vorschriften im fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes erlassenen landesrechtlichen Geboten und Verboten
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 7 Gleichstellung von geimpften Personen und genesenen Personen mit getesteten Personen
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 8 Ausnahmen von der Beschränkung von Zusammenkünften
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 9 Ausnahmen von der Beschränkung des Aufenthalts außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 10 Ausnahmen von Absonderungspflichten
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Pflicht zur Absonderung besteht wegen
- 1.
-
des Kontakts zu einer Person, die mit einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften infiziert ist, oder
- 2.
-
der Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 11 Ermächtigung der Landesregierungen zu Erleichterungen und Ausnahmen
Abschnitt 4
Inkrafttreten
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 12 Inkrafttreten
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis